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Reiserecht: Restrisiko im Urlaub bleibt auch beim Ausritt bestehen

Wenn ein am Zügel geführtes Kamel mit einem Touristen auf dem Rücken plötzlich scheut und den Reiter abwirft, haftet der Reiseveranstalter nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München. Hat das Tier gescheut, ohne dass der Kamelführer etwas dagegen hätte tun können, kann der Urlauber keine Forderungen stellen.

Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergelegte Reiserecht gibt Urlaubern viele Möglichkeiten an die Hand, von ihrem Reiseveranstalter Entschädigungen zu erhalten, wenn vor Ort etwas schief geht. Bei Verletzungen gibt es zusätzlich die Möglichkeit, vom Verantwortlichen Schmerzensgeld zu fordern. Grundsätzlich muss ein Reiseveranstalter dabei für Fehler der Menschen am Urlaubsort einstehen, die in seinem Auftrag Leistungen erbringen – sei es der Hotelier oder ein Kamelführer in der Wüste.

Der Fall: Ein Münchner hatte für 589 Euro eine knapp zweiwöchige Ägyptenreise mit Nilkreuzfahrt gebucht. Vor Ort buchte er noch einen Landausflug dazu, zu dem auch ein Ausritt auf einem Kamel gehörte. Hier kam es zu einem Unfall: Das Kamel stolperte, scheute und stellte sich mit den Vorderbeinen auf. Der Urlauber stürzte zu Boden. Er erlitt dabei einen Rippenbruch mit Thorax-Prellung. Zu allem Übel ging auch noch seine Kamera kaputt. Die ärztliche Versorgung im örtlichen Krankenhaus kostete 13 Euro. Der Urlauber verklagte nach der Rückkehr seinen Reiseveranstalter. Er habe sich während zwei Dritteln der Reisezeit vor Schmerzen kaum bewegen und auch keinen Sport – wie etwa Tauchen – ausüben können. Er habe damit seine Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Er forderte 3.378 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Das Urteil: Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice sah das Gericht hier kein Verschulden des Kamelführers. Das Kamel sei ohne ersichtlichen Grund und unvorhersehbar gestolpert und habe gescheut. Es sei nicht ersichtlich, was der Kamelführer hätte tun oder lassen können, um dies zu verhindern. Der Unfall sei allein der Gefahr zuzuschreiben, die von dem Tier selbst ausging – und dafür müssten weder der Kamelführer noch der Reiseveranstalter haften.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2015, Az. 111 C 30051/14

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